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Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 17.11.2008 18:14
von windshear
Man darf Downloads ohne Gegenleistung oder Tausch verschenken.

Man muss dazu die Software bei sich selbst deinstallieren und eine schriftliche Bestätigung an Aerosoft schicken.

Wie das andere geregelt haben weiss ich nicht, wahrscheinlich gleich oder ähnlich.

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 17.11.2008 20:05
von stormrider
Klar darfst du das verschenken ... Du schenkst mir das Addon XYZ und ich schenke dir im Gegenzug zu deiner Freundlichkeit 20 Euro.
Es ist eben alles eine Sache der Sichtweise...

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 17.11.2008 20:31
von windshear
Dann ist es ein Tausch bzw mit Gegenleistung.

So kannst Du es auch gleich verkaufen, sparst Du Dir die Mühe mit der schriftlichen Bestätigung. Nur ist es illegal.

Und für 20 oder 30 Euro den Rest des Lebens vorbestraft zu sein, das lohnt sich....  :(

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 18.11.2008 06:34
von stormrider
Keine Gegenleistung. Einfach eine spontane Schenkung weil man so gut befreundet ist. Hat nichts mit der Schenkung davor zu tun ;)

Ist eben alles Auslegungssache - niemand kann sowas als "Verkauf" ansehen.

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 24.11.2008 16:32
von sna
Ich kann mir nicht vorstellen dass ein Verkauf verboten ist wenn man das entsprechende Addon und alle zugehörigen Daten von seinem Rechner entfernt und keine Sicherungskopien besitzt. Es ist schliesslich dein Eigentum und damit kannst du (fast) alles machen was du willst.

Auch wenn es in den AGB s von irgendeinem AddOn-Anbieter steht muss es noch lange nicht rechtens sein.

Im Zweifelsfall würde ich das ganze unter Ausschluss der Öffentlichkeit (Forum) abwickeln. Denn was Aerosoft nicht weiß macht Aerosoft nicht heiß! Mit solchen AGB Klauseln sollen User doch nur verunsichert werden um so mehr Absatz zu erzielen!

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 24.11.2008 19:08
von windshear
Ja, ich stimme Dir zu. Das geht nun zu sehr ins Detail... (Thema hat sich auch zwischenzeitlich erledigt, ich behalte es)

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 05.02.2009 15:47
von sparrow812
hallo zusammen!!

ich habe noch einen Verbesserungsvorschlag, und zwar: wäre es nicht besser, wenn man als Interessent das Angebot Posten muss und nicht über PM machen darf? es wäre besser für andere interessenten und es würde eine gewisse Transparenz einbringen!

greez

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 06.02.2009 16:37
von Kellermeister
stormrider hat geschrieben: Klar darfst du das verschenken ... Du schenkst mir das Addon XYZ und ich schenke dir im Gegenzug zu deiner Freundlichkeit 20 Euro.
Es ist eben alles eine Sache der Sichtweise...
Ohhh nenene damit hast du ja es gekauft. Eine schenkung ist wie im gesetz beschrieben ein Gegestand eine anderen person zu geben ohne gegenleistung! wenn du dann 20 euro aus höfflichkeit gibst ist es ein Geschäft und somit illegal womit aerosoft nicht einverstanden wäre! Na klar ist das totlaer unfug weil man kann es ja heimlich machen.  Nur die Aussage ist ein wenig doof :morning:

§ 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag


(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.



Kaufgegenstand [Bearbeiten]

Gegenstand des Kaufvertrags kann gem. §§ 433 ff. BGB sein:
eine bewegliche Sache, eine unbewegliche Sache (Immobilie) oder ein Tier (§ 90a Satz 3 BGB),
ein Recht, zum Beispiel: Forderung, Anteil an einer Sache, Wohnungseigentum, Gesellschaftsanteil, Patent, Erbschaft, Miterbenanteil (§ 453 Satz 1 BGB),
eine Sach- oder Rechtsgesamtheit (beispielsweise ein ganzes Unternehmen).

Die Kaufsache kann individuell (sogenannter Stückkauf) oder nach allgemeinen Merkmalen (eine bestimmte Menge, Ware einer bestimmten Qualität, so genannter Gattungskauf, siehe auch Gattungsschuld gem. § 243 BGB) bestimmt sein.

Umgangssprachlich sowie in der Wirtschaftsliteratur hat sich der Verkaufsbegriff auch für den Vertrieb von Dienstleistungen nach Dienstvertragsrecht § 611 BGB oder Werkvertragsrecht § 631 BGB etabliert, obwohl dort kein Verkauf im juristischen Sinn stattfindet.


Ich wollte jetzt nicht klugscheißern ich wollte damit sagen das man sich auf dünnen eis in dieser Rechtslage bewegt!

Re: Gebrauchtwarenbörse - Die Regeln

Verfasst: 25.05.2009 23:26
von M9_Chris
Die beste "Grauzone" für jedwede Angelegenheit wo es um das Verbot geht den erworbenen Artikel weiter zu verkaufen ist:
Wetten!
Sagenwa mal Herr Mustermann hat ein ADDON DL-Version, darf sie aber laut AGB nicht verkaufen oder Tauschen, sein Arbeitskollege Humpelbein will es aber haben.
Dann wetten sie um um das Addon und dreimal dürft ihr raten wer die Wette verliert!
So nun ist Herr Mustermann im Wettfieber und möchte die "Niederlage" so nicht hinnehmen, also wetten sie um 20€.
Ihr dürft wieder nur DREIMAL raten wer jetzt verliert!
Und das Prinziep kann man so ziemlich auf alles anwenden, gut ist es bei reinen Geldangelegenheiten.
Aber das gehört jetzt net hier hin
Ergo: Wetten